Reinhaltung der Luft

Immissionsschutz oder Reinhaltung der Luft.
Teil 2 der einführenden Serie zum Umweltschutz.
Reduzierung oder Kontrolle der Emissionen in die Luft ist einer der drei klassischen Kernbereiche des Umweltrechts, neben Abfallentsorgung und Gewässerschutz.

Die weiteren Beiträge dieser Serie finden Sie hier:
Teil 1: Abfallentsorgung
Teil 3: Gewässerschutz
Teil 4: Energie und Klimaschutz

Heute steht im Raum, ob dieses Gebiet erweitert wird um die Bereiche Energie und Klimaschutz, oder ob diese zu einem eigenständigen Thema werden. Der Verbrauch fossiler Energien trägt maßgeblich zu Emissionen in die Luft bei, gerade zu denen, die das Klima verändern, Stichwort Kohlendioxid. Energieverbrauch und Klimaschutz sind auf der anderen Seite so umfangreiche und komplexe Themen geworden, dass sie als eigener Bereich gelten können.

Unabhängig von diesen Überlegungen teile ich beide Themenbereiche in verschiedene Beiträge auf. Dadurch bleiben diese übersichtlicher.

Was sind Emissionen und Immissionen, was ist der Unterschied

Ich bemühe Wikipedia:

Emission (lat. emittere ‚aussenden‘) steht für: […]
die Abgabe von Substanzen oder Strahlung an die Umwelt

https://de.wikipedia.org/wiki/Emission

Immission (von lateinisch immittere „hineinschicken, -senden“) bezeichnet im Umweltrecht und in der Ökologie vor allem das Einwirken von Lärm, Schmutz, Strahlung und weiterer Emissionen auf die Umwelt

https://de.wikipedia.org/wiki/Immission

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) kennt Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, bzw. Erscheinungen.

Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe

http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__3.html

Eine recht umfangreich Sammlung verschiedenster Möglichkeiten, etwas in die Umgebung abzugeben, das Nachteile oder Belästigungen für die Umwelt, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zur Folge haben kann.

Interessant und bemerkenswert (wert, es zu bemerken) finde ich, dass der Gesetzgeber beide Seiten der Medaille regelt. Sowohl die Abgabe, bzw. Freisetzung in die Umwelt regelt, als auch die Einwirkung auf die Schutzgüter.

Das Immissionsschutzrecht hat damit einen sehr umfassenden Regelungsbereich. Das erkennt man unter anderem daran, dass es inzwischen 44 Verordnungen zum BImSchG gibt. Von der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV), die für Kraftwerke gilt. Bis hin zur umgangssprachlich Rasenmäherlärmverordnung genannten 32. BImSch-Verordnung.

Was bedeutet das für meinen Betrieb?

Im Immissionsschutzrecht kennen wir verschiedene Bereiche, die geregelt werden. Diese können in unterschiedlicher Form und und sehr verschiedenem Ausmaß auf das einzelne Unternehmen zutreffen.

Genehmigung und Pflichten der Betreiber

Bestimmte Arten von Anlagen sind genehmigungspflichtig nach dem BImSchG. Diese Genehmigung betrifft nicht nur die Errichtung einer Anlage, wie im Baurecht. Sie ist insbesondere die Genehmigung zum Betrieb der Anlage. Ich gehe davon aus, dass die Betreiber solcher Anlagen wissen, dass sie genehmigungspflichtig sind.

Genehmigungen sind üblicherweise mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden, den Betreiberpflichten. Pflichten der Betreiber ergeben sich bereits aus dem Gesetz und können dort nachgelesen werden. Die Pflichten der Betreiber können sehr weitreichend sein.

Gut zu wissen: im BImSchG sind auch Pflichten für Betreiber nicht genehmigungspflichtiger Anlagen enthalten.

Emissions- und Immissionsmessungen

Die Pflicht zur Messung der Emissionen oder Immissionen geht einher mit der Prüfung, ob die gemessenen Werte festgelegte Grenzwerte einhalten. Das ist der eigentlich interessantere Teil daran:

Durch das BImSchG werden Grenzwerte festgelegt. Diese sind dann natürlich einzuhalten. Die Messungen dienen dazu, festzustellen, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Im Fall des Falle Massnahmen zu ergreifen, um die Grenzwerte zukünftig einzuhalten und – ich sage jetzt mal stark vereinfachend – Massnahmen zur Wiedergutmachung zu ergreifen.

Das Dumme an Emissionen in die Luft ist ja, dass diese in kürzester Zeit so weit weg sind, dass sie nicht wie ein Haufen Abfall eingesammelt werden können. Dass sie aber nicht so weit weg sind, dass sie keinen Schaden anrichten können.

Beschaffenheit von Stoffen oder Anlagen

Eigentlich zwei Bereiche des Gesetzes. Lassen sich aber zu unseren Zwecken zusammenfassen. Grob gesagt geht es darum, bestimmte Grenzwerte festzulegen. Beispielsweise für den Lärm, den ein Rasenmäher verursachen darf. Beispielsweise der Bleigehalt in Benzin. Beides Beispiele, die Sie vermutlich kennen.

Diese Vorschriften richten sich an den Hersteller, bzw. Inverkehrbringer der Produkte. Diese dürfen keine Produkte verkaufen, die den Vorschriften nicht entsprechen.

Der Übergang kann allerdings fließend sein. Zum Rasenmäherlärm gehört nicht nur der Krach, den diese Geräte machen. Dazu kommen Zeiten, in denen es verboten sein kann, sie zu benutzen.

Überwachung und Verbesserung

Mir fällt gerade keine bessere Überschrift ein, der Titel dieses Bereichs im Gesetz ist mir zu lang.

In diesem Teil werden Anforderungen an die zuständigen Behörden und Körperschaften gestellt. Nämlich großflächiger als bei einzelnen Anlagen oder Industriegebieten die Qualität der Luft zu überwachen und Pläne aufzustellen, wie die Qualität der Luft erhalten und verbessert werden kann. Ein ausdrücklich genannter Schwerpunkt ist dabei der Lärm.

Arten der Luftverschmutzung und ihre Auswirkungen

Die verschiedenen Arten der schädlichen Einwirkungen sind

  • Luftverunreinigungen
  • Geräusche
  • Erschütterungen
  • Licht
  • Wärme
  • Strahlen
  • und ähnliche

Ihre nachteiligen Auswirkungen lassen sich auf einen Punkt zusammenfassen:

  • Verschlechterung der Lebensqualität

Seien wir durchaus ein wenig egoistisch: Das Bild vom Eisbären auf der schmelzenden Eisscholle macht uns betroffen. Es wandert aber schnell in die Randbereiche unseres Bewusstseins. Können Sie durch den ständigen Krach in der Nachbarschaft nicht schlafen, ist das ein ganz anderes Kaliber.

Ich weiß, ich begebe mich hier auf ganz dünnes Eis. Es gibt die Klimakrise. Sie ist vom Menschen gemacht. Sie wird uns unmittelbare Probleme bereiten. Trotzdem: Das, was mich heute bereits direkt betrifft ist das, das mir zu schaffen macht.

Was bedeutet das für Ihren Betrieb?

Drei Fragen:

  • Wissen Sie, welche Emissionen von Ihrem Betrieb, Ihrer Anlage, von Ihrer Tätigkeit ausgehen?
  • Wissen Sie, welche Vorschriften und vielleicht Genehmigungspflichten dadurch für Sie gelten?
  • Wissen Sie, welchen Begrenzungen oder Grenzwerten Ihre Tätigkeit dadurch unterliegt?

Und darüber hinaus: Was können Sie mehr tun, um für sich und uns alle eine lebenswerte Welt zu erhalten?

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